Verordnung an PKVler
Spezialfall PVK
Rehabilitationssport ist nur für die Rehabilitationsträger laut § 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX eine Muss-Leistung.
Private Krankenversicherungsträger sind von dieser gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Dennoch besteht auch für privat krankenversicherte Menschen die Möglichkeit Rehabilitationssport durch einen Arzt der kassenärztlichen Vereinigung (KV) verordnet zu bekommen.
Dieser Patient kann an denselben Maßnahmen, wie die sonstigen Rehasportler teilnehmen. Sobald diese Maßnahme eine Zertifizierung, z.B. durch den BSV Rheinland-Pfalz besitzt, müssen auch für den PVKler die Regelungen der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport eingehalten werden.
Die Regelungen der Durchführungs- und Finanzierungs-/Kostenvereinbarungen mit den Rehabilitationsträgern laut SGB IX gelten jedoch nicht. Dies bedeutet, dass ein Anbieter die erbrachte Leistung direkt mit dem Versicherten abrechnet. Hierzu sind privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Der PVKler kann versuchen die Kosten durch seinen Versicherer erstattet zu bekommen. Eine Genehmigung der Verordnung ist bei PVKlern nicht zwingend erforderlich.