Verordnungsvoraussetzungen

Mobilität und Belastbarkeit

Laut Punkt 2.3 der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport wirkt Rehasport ganzheitlich auf behinderte und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sollte der verordnende Mediziner kritisch prüfen, ob eine andere Maßnahme für den Patienten besser geeignet ist.