Abrechnung über Dienstleister

Wahlmöglichkeiten

Laut Punkt 18.1 der Rahmenvereinbarung Rehasport bestehen mehrere Möglichkeiten zur Abrechnung zwischen Anbieter und Kostenträger. Dies sind:

  • Anbieter --> Kostenträger
  • Anbieter --> Abrechnungsdienstleister --> Kostenträger

Abrechnungsdienstleister gibt es sehr viele, die für eine Gebühr der Rechnungssumme die Abrechnung übernehmen. Detaillierte Anfragen zum Leistungsumfang richten Sie bitte an die jeweiligen Dienstleistungsunternehmen. Der BSV Rheinland-Pfalz hat Rahmenvereinbarungen mit mehreren Dienstleistern, insbesondere im Hinblick auf das elektronische Abrechnungsverfahren abgeschlossen, die allen unseren Mitgliedsvereinen offen stehen.

Rahmenvereinbarungen bestehen mit:

  • DMRZ
  • AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- u. Pflegeberufe AG
  • Der Fa. Thiede & Brauer im Hinblick auf die Nutzung des Verwaltungsprogramms "Reha-Fit", auch in Kombination mit Abrechnungsstellen, z. B. dem Schweriner Rechenzentrum(SRZ) für Heilberufe
  • Opta Data
  • der NOVENTI HealthCare GmbH, Geschäftsbereich azh.
  • factomat

Hier finden Sie direkte Links zu den Partnern:

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Partner bei der Abrechnung

Sonderfall Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung hat in Ihrer Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung die Abrechnung über Dritte (Abrechnungsdienstleister) ausgeschlossen.

Die Begründung hierzu lautet:

"Bzgl. der Abrechnung des von Rehaeinrichtungen verordneten Rehasports über externe Abrechnungsunternehmen ist festzustellen, dass für die Abrechnung mit der DRV Bund aus datenschutzrechtlichen Gründen auch weiterhin keine externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen in Anspruch genommen werden können. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, für die die Abrechnung über externe Abrechnungsunternehmen mit § 302 SGB V legitimiert wird, existiert für die gesetzliche Rentenversicherung keine entsprechende Rechtsgrundlage. Hier sind die trägerübergreifenden Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X) maßgebend. Danach ist deren Verarbeitung und Nutzung nur zulässig, soweit eine gesetzliche Vorschrift im Leistungsrecht des jeweiligen Trägerbereichs dies erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Einwilligungserklärung nicht ausreichend, um die Übermittlung von Sozialdaten an externe Abrechnungsunternehmen zu rechtfertigen."

Schreiben der DRV Bund vom 26.06.2012, Aktenzeichen: 8011 - 109 - 44/3.05