Erneute Verordnungen

Erforderlichkeitsprüfung

Laut Punkt 4.1 der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport ist die Erforderlichkeit für Rehabilitationssport im Sinne der Vereinbarung grundsätzlich so lange gegeben, wie der behinderte oder von Behinderungbedrohte Mensch während der Übungsveranstaltungen auf die fachkundige Leitung der Übungsleiterin oder des Übungsleiters angewiesen ist, um die in Ziffer 2.2 genannten Ziele zu erreichen.

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Die Verordnung muss enthalten...

Laut Punkt 15.2 der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport muss die Verordnung enthalten:

1. Die Diagnose nach ICD 10, ggf. die Nebendiagnosen, soweit sie Berücksichtigungfinden müssen oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit haben.

2. Die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport / Funktionstraining (weiterhin) erforderlich ist; dazu sind auch Angaben über die vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur psychischen und physischen Belastbarkeit zu machen.

3. Die Dauer des Rehabilitationssports.

4. Eine Empfehlung für die Auswahl der für die Behinderung geeigneten Rehabilitationssportart, sowie bei Bedarf die Empfehlung zur Durchführung von Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen und für besondere Inhalte des Rehabilitationssports.

5. Bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen.