Institutionskennzeichen
Verwendung des Institutionskennzeichen
Laut Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungung mit den Primärkrankenkassen in Rheinland-Pfalz muss jede Rehabilitationssportgruppe für jeden Standort über ein Institutionskennzeichen (IK) gemäß § 293 SGB V verfügen. Dieses IK ist bei der Abrechnung mit den Krankenkassen zu verwenden.
Bitte nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Ansprechpartner der Geschäftstelle, um evtl. Fragen zum Thema "Standortregelung" zu klären.